DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 14 - Zu § 13:

Die Forderung nach ausreichend schneller und sicherer Abtrennung ist erfüllt, wenn:

  • der Schließvorgang innerhalb einer Sekunde nach der Auslösung beendet ist und eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges durch die Aufbringung eines Gewichtes bis zu 25 kg auf das kraftbetriebene Sicherungselement nicht möglich ist;

  • zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen die Schließkraft innerhalb der letzten 0,10 m des Schließweges weniger als 150 Newton beträgt und die obere Schließkante von kraftbetriebenen Sicherungselementen z. B. durch Gummi- oder Kunststoffprofile nachgiebig und gerundet ausgeführt ist;

  • die lichte Öffnung über dem Tresen bei Stehtresen mit einer Höhe von 1,00 m bis 1,10 m mindestens 0,95 m und bei Sitztresen, für die eine Höhe von 0,72 m bis 0,75 m erforderlich ist, mindestens 1,10 m hoch ist;

  • die Tiefe von Steh- und Sitztresen mit eingebauten kraftbetriebenen Sicherungselementen mindestens 1,05 m beträgt, so dass sich eine Tiefe der freien Flächen auf beiden Seiten des kraftbetriebenen Elementes von mindestens 0,50 m ergibt;

  • Abdeckungen von eingefahrenen und im Tresen versenkten Sicherungselementen wegen ihrer Abweiserfunktion klappenförmig ausgeführt und auf der Kundenseite angeschlagen sind und sie sich nach dem Einfahren des Sicherungselementes in den Tresen selbsttätig schließen, ohne dass hierbei besondere Gefahren entstehen;

  • an Sitztresen auf der Kundenseite waagerecht vorgesetzt zusätzlich zwei Sicherungsstäbe angebracht sind, die nur erschwert abnehmbar sind und keine gefährlichen Quetsch- und Scherstellen mit dem kraftbetriebenen Sicherungselement bilden;

  • die Sicherungsstäbe ca. 30 mm stark und so übereinander angeordnet sind, dass ihr lichter Abstand von der Tresenplatte ca. 0,20 m und ca. 0,40 m beträgt und somit im Bereich der mittleren Augenhöhe von 1,30 m in Sitzhaltung keine Sichtbehinderung erfolgt;

  • elektrische Antriebe von kraftbetriebenen Sicherungen eine netzunabhängige Stromversorgung besitzen und DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" entsprechen und ihre Auslöseelemente entsprechend DIN VDE 0833 Teile 1 und 3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall" gebaut und ständig elektrisch überwacht sind.

Für die Ausführung von durchschusshemmenden Sicherungen und Türen sowie die Absicherung von Fenstern gelten die Forderungen als erfüllt, wenn die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind.

Die notwendige unverzügliche Einschaltmöglichkeit aller kraftbetriebenen Sicherungselemente ist nur dann gegeben, wenn die Arbeitsplätze und Einrichtungen im abgetrennten Bereich so angeordnet sind, dass die Kundenseite ständig überblickt werden kann.

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).