Abschnitt 13 - Zu § 12:
Diese Forderungen sind für durchbruchhemmende Abtrennungen erfüllt, wenn z. B.:
Scheiben aus Verbund-Sicherheitsglas oder lichtdurchlässigen Kunststoffen bestehen und mindestens der Widerstandsklasse P3A nach DIN EN 356 entsprechen;
feste Vergitterungen eine Mindestmaterialstärke von 8 mm aufweisen;
für andere Materialien die gleiche Schutzwirkung nachgewiesen ist und Einscheiben-Sicherheitsglas nicht verwendet wird;
hinsichtlich der Befestigung und Rahmung von durchbruch- und durchschusshemmenden Bauelementen die Festlegungen des § 11 eingehalten sind;
die Abstände zwischen den Bauelementen von durchbruchhemmenden Abtrennungen bei vertikalen Öffnungen 0,15 m und bei horizontalen Öffnungen 0,20 m nicht überschreiten;
durchbruchhemmende Abtrennungen im Allgemeinen so ausgeführt sind, dass ihr Abstand von der Decke maximal 0,20 m beträgt, in höheren Räumen auf dem Fußboden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m und auf Schaltertischen aufgesetzte Abtrennungen mindestens 2,10 m hoch sind sowie bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist;
seitliche durchschusshemmende Abschirmungen in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen bis zu einer lichten Raumtiefe von mindestens 0,80 m wirksam sind.
Für die Ausführung der Türen und die Absicherung der Fenster von nach § 12 abgetrennten Bereichen gelten die Forderungen als erfüllt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Materialstärke und -ausführung die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind. Für durchschusshemmende Abschirmungen gilt § 11.
Siehe auch:
§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
DIN EN 356 | "Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff". |
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