DGUV Vorschrift 25 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen

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Abschnitt 12 - Zu § 11:

Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z. B.:

  • die verwendeten Materialien in Stärke und Ausführung mindestens der Widerstandklasse BR3-S nach DIN EN 1063 und P7B nach DIN EN 356 entsprechen; eine zusätzliche Sicherheit gegen Verletzungen kann splitterfreies Glas (BR3-NS) bieten;

  • Scheiben aus Verbundglas mit einem Seitenverhältnis von mehr als 2:1

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      mindestens dreiseitig gerahmt sind oder bei zweiseitiger Rahmung durch zusätzliche Befestigungen verhindert ist, dass die Scheiben sich bei Bruch lösen;

      oder

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      durch zwei ausreichend stabile formschlüssige Klammerreihen, die am oberen und unteren Bereich der Gläser angeordnet sind, gehalten werden und eine ausreichend stabile Befestigung in der Decke und den Wänden vorhanden ist;

  • offene Fugen zwischen den einzelnen Bauelementen keinesfalls größer als 3 mm sind;

  • durchschusshemmende Abtrennungen im Allgemeinen so ausgeführt sind, dass ihr Abstand von der Decke maximal 40 mm beträgt, in höheren Räumen auf dem Fußboden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m und auf Schaltertischen aufgesetzte Abtrennungen mindestens 2,10 m hoch sind sowie bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist;

  • in durchschusshemmende Abtrennungen integrierte Tresenelemente durchgehend durchschusshemmend ausgeführt sind und Sprech- und Durchreicheöffnungen so ausgebildet sind, dass direkte Schüsse auf die zu schützenden Personen nicht möglich sind.

Für Sprech- und Durchreicheöffnungen ist die Forderung, dass direkte Schüsse auf die zu schützenden Personen nicht möglich sind, erfüllt, wenn z. B.

  • bei überlappenden Konstruktionen das Abstandsmaß maximal 30 mm beträgt und dabei ein Verhältnis der Überlappung zum Abstand von mindestens 2:1 eingehalten wird,

  • bei Belegdurchreichen das Abstandsmaß maximal 3 mm beträgt,

  • bei festen Zahlmulden sowie bei Schiebemulden die lichte Höhe maximal 30 mm beträgt,

  • bei Schiebemulden mit einer lichten Höhe von mehr als 30 mm eine Durchgriffmöglichkeit z. B. durch feste oder gegenläufige Abdeckungen in jeder Stellung der Mulden verhindert ist.

Für die Ausführung der Türen und die Absicherung der Fenster von durchschusshemmend abgetrennten Bereichen gelten die Forderungen als erfüllt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen an die Materialstärke und -ausführung die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift eingehalten sind.

Ein Verzeichnis geeigneter Materialien kann beim zuständigen Unfallversicherungsträger angefordert werden.

Siehe auch:

§§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

DIN EN 356"Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen manuellen Angriff",
DIN EN 1063"Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss".