DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

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§ 8, Betriebsanweisungen
§ 8
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

II – Grundpflichten

Titel: Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 25
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 8 – Betriebsanweisungen (1)

(1) Red. Anm.:

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen

  1. a.

    den Umgang mit Banknoten,

  2. b.

    den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie

  3. c.

    das Verhalten der Versicherten bei Überfällen

schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.