DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

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§ 6, Alarmierung
§ 6
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

II – Grundpflichten

Titel: Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 25
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 6 – Alarmierung (1)

(1) Red. Anm.:

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.