DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

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§ 3 - Allgemeine Grundsätze (1)

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.