§ 2 - Begriffsbestimmungen (1)
MUSTER-UVV
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
- a.
sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistung ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
- b.
sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.
- c.
sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.
- d.
sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
- e.
umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.
- f.
umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.
- g.
sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.
- h.
sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.
- i.
umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.
- j.
umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.
- k.
sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.
- l.
umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.
- m.
ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.
- n.
sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.
- o.
umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.
- p.
sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.
- q.
sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.