DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

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§ 2 - Begriffsbestimmungen (1)

MUSTER-UVV

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

  1. a.

    sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistung ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.

  2. b.

    sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.

  3. c.

    sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.

  4. d.

    sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

  5. e.

    umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.

  6. f.

    umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.

  7. g.

    sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.

  8. h.

    sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.

  9. i.

    umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.

  10. j.

    umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.

  11. k.

    sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.

  12. l.

    umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.

  13. m.

    ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.

  14. n.

    sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.

  15. o.

    umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.

  16. p.

    sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.

  17. q.

    sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.