DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

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§ 22, Umgang mit Mängeln und Störungen
§ 22
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

V – Sonstige Anforderungen

Titel: Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 25
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 22 – Umgang mit Mängeln und Störungen (1)

(1) Red. Anm.:

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.