DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 22 - Umgang mit Mängeln und Störungen (1)

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.