DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 21 - Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (1)

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.