
§ 20
Kassen (bisher: BGV C9)
Kassen (bisher: BGV C9)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen
§ 20 – Geldschränke und Tresoranlagen
(1) Banknotenbestände in Geldschränken und Tresoranlagen dürfen von öffentlich zugänglichen Bereichen nicht einsehbar sein.
(2) Türen von Geldschränken und Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.
(3) In Tresoranlagen, die vom Eingang aus nicht zu überblicken sind, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen.