DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

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§ 1 - Geltungsbereich (1)

MUSTER-UVV

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. a.

    Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,

  2. b.

    Spielstätten,

  3. c.

    Verkaufsstellen sowie

  4. d.

    Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,

in denen Versicherte

  • Umgang mit Bargeld,

  • Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder

  • Zugriff auf Wertsachen

haben.

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.