DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

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§ 14 - Bearbeitung von Banknoten (1)

MUSTER-UVV

(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.

(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.