DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

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§ 11, Annahme von Banknoten
§ 11
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

III – Umgang mit Bargeld

Titel: Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 25
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 11 – Annahme von Banknoten (1)

(1) Red. Anm.:

MUSTER-UVV

(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.

(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.