
§ 11
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25)
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25)
III – Umgang mit Bargeld
§ 11 – Annahme von Banknoten (1)
(1) Red. Anm.:
MUSTER-UVV
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.