DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

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§ 10, Ausgabe von Banknoten
§ 10
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

III – Umgang mit Bargeld

Titel: Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 25
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 10 – Ausgabe von Banknoten (1)

(1) Red. Anm.:

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.