DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention

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§ 9 - Unterweisung (1)

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.