Abschnitt 7 - Zu § 8:
Diese Forderungen beinhalten, dass zum Schutze der Versicherten deren Einsatzbedingungen sowie die zu sichernden Objekte regelmäßig in erforderlichem Umfang geprüft und überwacht werden.
Die Prüfungen und Überwachungen haben sich insbesondere zu erstrecken auf
mögliche örtlich bedingte Gefährdungen und Gefahrstellen,
sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten,
Zustand und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungen und Fahrzeuge
sowie
bestimmungsgemäße Verwendung der eingesetzten Ausrüstungen und Fahrzeuge.
Zur Unterstützung des Unternehmers eignen sich für die Prüfungen und Überwachungen entsprechend ausgebildete Sicherheitskontrolleure.
Besondere Anlässe machen Prüfungen unverzüglich erforderlich. Hierbei sind auch entsprechende Hinweise der Versicherten zu berücksichtigen. Besondere Anlässe sind z. B.
Änderung eines bestehenden Auftrags,
Veränderungen der örtlichen Gegebenheiten,
Unfälle,
Überfälle,
Störfälle.
Die Überwachung der Einsatzbedingungen und Objekte erfolgt durch persönliche Kontrollen und über Kommunikationssysteme. Weitere Überwachungsmöglichkeiten bieten z. B.
automatisch und willensunabhängig arbeitende Signalgeber,
eine Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern oder entsprechenden Aufzeichnungsgeräten
sowie
der Einsatz von Ortungssystemen.
Zur Absicherung von Gefahrstellen oder zur Vermeidung festgestellter Gefahren stimmt sich der Unternehmer mit dem Auftraggeber ab. Bis zum Abschluss der Sicherungsmaßnahmen können beispielsweise
in Objektbereichen die Kontrollwege bzw. Kontrollpunkte
sowie
bei Geld- oder Werttransporten die Transportwege und -zeiten
geändert werden.
Ergänzend hierzu bieten sich dann im Zusammenhang mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten weitere organisatorische und personelle Maßnahmen sowie der Einsatz besonderer Ausrüstungen an.
Die Aufzeichnungen über die Prüfungen und Überwachungen müssen auch Aufschlüsse über die getroffenen Maßnahmen geben.
Meldungen über festgestellte Gefahren und getroffene Maßnahmen können in Abhängigkeit von dem jeweiligen Ereignis durch Telefon, Funk oder im Wachbuch erfolgen. Ein eventueller Ablöser ist ebenfalls zu informieren.
Meldungen über festgestellte Gefahren und Mängel sind grundsätzlich durch Vorgesetzte zu dokumentieren und umgehend den eingesetzten Versicherten in erforderlichem Umfang zur Kenntnis zu bringen.
Siehe auch: