DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 26 - Zu § 27:

Räume und Einrichtungen für die Bearbeitung, Kommissionierung sowie Lagerung von Banknoten sowie sonstigen Werten nach den Durchführungsanweisungen zu § 1 sind gegen Überfälle sowie unberechtigten Zugang und Zugriff ausreichend gesichert, wenn z. B.

  • Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, Sicherungen gegen Einblick von außen haben, feststehend sind und deren Verglasungen hinsichtlich Durchschuss- und Durchbruchhemmung mindestens den Widerstandsklassen BR 3-S nach DIN EN 1063 und P 7B nach DIN EN 356 entsprechen,

  • sonstige Fenster Sicherungen gegen Einblick von außen haben, außer zum Zweck der Reinigung nur kippbar geöffnet werden können und deren Verglasungen mindestens der Widerstandsklasse P 4A auf Durchwurfhemmung nach DIN EN 356 entsprechen,

  • die Rahmen und Beschläge der Fenster sowie die umgebenden Gebäudeteile mindestens dem Widerstandswert der Verglasungen entsprechen,

  • Außentüren mindestens der Widerstandsklasse FB 3-S nach DIN EN 1522 bzw. der Widerstandsklasse BR 3-S nach DIN EN 1063 entsprechen, selbstschließend ausgeführt sind, sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden Elementen öffnen lassen, einen Durchblick von innen nach außen gewähren, ein Einblick von außen verhindert ist und Schlösser und Beschläge der Widerstandsklasse der Türen entsprechen,

  • die Räume durch Schleusen von anderen Bereichen abgetrennt sind,

  • eine den Regeln der Technik entsprechende Überfallmeldeanlage installiert und gewartet ist, deren Alarm an eine Stelle übertragen wird, die diesen unabhängig von einem Überfallgeschehen weiterleiten und erforderliche Maßnahmen einleiten kann,

  • die Außenbereiche und Zugänge ausreichend beleuchtet sind

    sowie

  • die Lage der Räume und die Gestaltung der Außenbereiche ein Eindringen von außen, z. B. mit Fahrzeugen, erschweren.

Eine geeignete bauliche Gestaltung der Außenbereiche kann z. B. erreicht werden durch

  • stabile Einfriedungen,

  • Gräben,

  • Betonpoller,

  • Ablage von Findlingen,

  • Zufahrtssperren.

Um Personenbewegungen sowie Geld- und Wertflüsse lückenlos rekonstruieren zu können, ist eine optische Raumüberwachung mit Aufzeichnungstechnik empfehlenswert.

Quetsch- und Scherstellen beim Öffnen der Türen von Geldschränken und Tresoranlagen wird z. B. entgegengewirkt durch

  • ausreichende Abstände bei der Aufstellung und Einrichtung,

  • Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter,

  • Türstopper.

Das Bearbeiten, Kommissionieren sowie Lagern von Banknoten und Werten nach den Durchführungsanweisungen zu § 1 kann weitere Gefährdungen beinhalten, denen nach der gemäß Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung entgegenzuwirken ist. Entsprechende Gefährdungen können z. B. auftreten durch

  • Handhabung, Transport sowie Lagerung von Hartgeldlasten und dergleichen,

  • Lärmbelastungen durch Geldzählmaschinen,

  • unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in Tresoranlagen.

Einrichtungen, mit denen sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, sind z. B. Ruf- und Meldeeinrichtungen, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können.

Siehe auch:

  • Arbeitsschutzgesetz,

  • Arbeitsstättenverordnung,

  • Betriebssicherheitsverordnung,

  • Lastenhandhabungsverordnung,

  • Unfallverhütungsvorschriften

  • BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234),

  • "Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" (ÜEA),

  • DIN EN 356 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff",

  • DIN EN 1063 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss",

  • DIN EN 1522 "Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung; Anforderungen und Klassifizierung";

  • DIN EN 1523 "Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung; Prüfverfahren",

  • DIN VDE 0833 Teil 1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",

  • DIN VDE 0833 Teil 3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen".