Abschnitt 20 - Zu § 21:
Als eine geeignete Kugelfangeinrichtung kann z. B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 0,6 m x 0,6 m angesehen werden, der zumindest 0,3 m hoch mit Sand gefüllt ist. Der Ort, an dem sich die Kugelfangeinrichtung befindet, ist als geeignet anzusehen, wenn er in der Nähe der Übergabestelle außerhalb von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen liegt und ausreichende Bewegungsfreiheit für das Laden und Entladen vorhanden ist.
Siehe auch:
Waffengesetz,
Verordnungen zum Waffengesetz,
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).