DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 20 - Zu § 21:

Als eine geeignete Kugelfangeinrichtung kann z. B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 0,6 m x 0,6 m angesehen werden, der zumindest 0,3 m hoch mit Sand gefüllt ist. Der Ort, an dem sich die Kugelfangeinrichtung befindet, ist als geeignet anzusehen, wenn er in der Nähe der Übergabestelle außerhalb von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen liegt und ausreichende Bewegungsfreiheit für das Laden und Entladen vorhanden ist.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,

  • Verordnungen zum Waffengesetz,

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,

  • Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).