DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 17 - Zu § 19:

Sachkundiger für die Prüfung der Handhabungssicherheit von Schusswaffen ist, wer auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die jeweiligen Schusswaffen besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er die Handhabungssicherheit der Waffen beurteilen kann.

Die Instandsetzung oder Bearbeitung von Schusswaffen ist nach dem Waffengesetz nur Personen erlaubt, die hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Dies können z. B. Büchsenmacher oder entsprechend ausgebildetes Personal einschlägiger Hersteller und Fach Werkstätten sein.

Das Verbot des Bereithaltens und Führens von Schreck- oder Gas- Schusswaffen bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben betrifft auch entsprechende Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände, da sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln und ihr Einsatz bei Konfrontationen mit schusswaffentragenden Tätern zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit führt.

Siehe auch:

  • Waffengesetz,

  • Verordnungen zum Waffengesetz,

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.