DGUV Vorschrift 23 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste

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Abschnitt 10 - Zu § 12:

Als Diensthunde sind nur Hunde geeignet, die für die vorgesehenen Aufgaben ausgebildet sind, eine entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, erneut geprüft wird.

Angemessene Qualifikationen sind z. B. Gebrauchshundprüfungen entsprechend der Schutzhundprüfung A sowie Diensthundprüfungen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Zolls.

Ein aus Hundeführer und Hund bestehendes Team, das seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen hat, ist für Schutzaufgaben erst einsetzbar, wenn der Hundeführer den Hund so unter Kontrolle hat, dass er ihn in der Unterordnung und in den Teilen des Schutzdienstes beherrscht, die dem Aufgabenspektrum des Teams entsprechen, z. B. Personenkontrolle, Abwehr eines Überfalls, Eigenschutz.

Voraussetzungen für den Einsatz ungeprüfter Hunde sind, dass die Hunde

  • nur für Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben, nicht jedoch für darüber hinausgehende Schutzaufgaben verwendet werden

    sowie

  • nicht bösartig sind und sich ihrem Führer eindeutig unterordnen.

Die Überforderung eines Hundes durch Ausbildung und Einsatz kann dazu führen, dass der Hund nicht mehr für seine Aufgabe geeignet ist und sowohl den Hundeführer als auch andere Personen gefährdet.

Überforderungen werden z. B. vermieden, wenn für jeden Hund

  • die Ausbildungs- und Trainingsinhalte einschließlich spielerischer Übungen zur Vertiefung der Bindung an den jeweiligen Hundeführer sich an der Veranlagung und dem Leistungsstand des Hundes orientieren,

  • Ausbildung oder Training regelmäßig durchgeführt werden und ausschließlich hierfür eine Dauer von ca. 15 Minuten pro Trainingstag ohne spielerische Übungen angesetzt wird,

  • der Schutzdienst mindestens einmal in der Woche geübt wird,

  • die Dauer des einzelnen Einsatzes nicht mehr als zwei Stunden beträgt und zwischen zwei Einsätzen mindestens eine Ruhepause von zwei Stunden, nach der Fütterung von mindestens vier Stunden eingehalten wird

    sowie

  • die tägliche Gesamtbelastungsdauer zehn Stunden nicht überschreitet.

Beim Einsatz von Leihhunden werden die Vorgaben zur Vermeidung von Überforderungen und Gefährdungen in der Regel nicht erfüllt, weil die anzustrebende Teambildung zwischen Hundeführer und Hund grundsätzlich nicht erreicht wird.

Siehe auch:

  • Tierschutzgesetz,

  • Prüfungsordnung für Diensthunde der Bundeswehr.