DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 87 - Zu § 37 Abs. 1:

Die angemessenen Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen sind abhängig von der Betriebsweise, von der Art des Ausrüstungsteiles, von dem verwendeten Werkstoff und von gasspezifischen Gegebenheiten.

Diese Forderung ist z.B. bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen erfüllt, wenn die Anlagen und Anlagenteile mindestens alle 4 Jahre geprüft werden, soweit nicht vom Hersteller kürzere Fristen angegeben werden.

Die Forderung der stichprobenartigen Prüfung bei erdgedeckten Anlagen und Anlagenteilen ist z.B. erfüllt, wenn mindestens 10 % der geschweißten Verbindungen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft und von der Schweißaufsicht beurteilt werden. Bei nicht ausreichender Schweißqualität ist der Prüfumfang nach Angaben der Schweißaufsicht zu erhöhen.