DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 - Zu § 2 Abs. 6:

Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (z.B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z.B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.

Gefahren durch Stoffe bestehen oder entstehen z.B. durch

  • Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können,

  • Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann,

  • sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde (gesundheitsschädliche) Stoffe, die berührt, durch die Haut oder den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können,

  • Einsetzen stärkerer Wasserführung, z.B. infolge starken Regens oder schwallartiger Abflüsse,

  • Kleinstlebewesen bzw. Keime und deren Stoffwechselprodukte, die zu Infektionen oder allergischen Beschwerden beim Menschen führen können.