Abschnitt 61 - Zu § 27 Abs. 1:
Die Festlegung der Maßnahmen sollte im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt erfolgen. Als Maßnahmen zur Verminderung von Infektionsgefährdung sind insbesondere diejenigen anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen empfohlen werden.
Hierzu gehört auch, für die einzelnen Bereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigen sowie Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Arbeitsgeräte oder sonstige Ausrüstungsgegenstände auf Versicherte außerhalb der abwassertechnischen Anlagen vermieden wird.
Arbeitsgeräte bzw. Ausrüstungsgegenstände, die nicht ausschließlich in abwassertechnischen Anlagen eingesetzt werden, können z.B.
Fahrzeuge,
Gurte,
Maschinen
sein.
Eine Übertragung von Infektionskrankheiten kann z.B. durch geeignete Reinigung oder Desinfektion vermieden werden.