DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 5 - Zu § 2 Abs. 5:

Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen sind z.B.

  • Schächte,

  • Kanäle,

  • Kontrollschächte (Gasometerschacht, Sickerschacht),

  • abgedeckte Becken

  • Absturzbauwerke,

  • Schieberbauwerke,

  • Ein- und Auslaufbauwerke,

  • Pumpensümpfe,

  • Schlammsilos,

  • Faulbehälter.

Oberirdische Räume von abwassertechnischen Anlagen sind z.B. Rechengebäude, Filtergebäude.