Abschnitt 58 - Zu § 24:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und die für betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.