DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 50 - Zu § 18 Abs. 1:

Die rechtzeitige Unterbrechung der Luftzufuhr kann vor Erreichen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Auslösung von Abschaltfunktionen mit Hilfe von

  • Steuergeräten (z.B. Mengenregler, Gemischregler, Druckregler, Gas- oder Luftmangelsicherungen),

    bzw.

  • kontinuierlich arbeitenden Analysengeräten oder Gaswarngeräten

sichergestellt werden. Eine Unterbrechung ist angezeigt, wenn

  • bei Methan-Überwachung 25 Vol.- % CH4 unterschritten

    oder

  • bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 überschritten

werden.

Es ist empfehlenswert, durch die Gaswarneinrichtungen einen Voralarm bei folgenden Grenzwerten auszulösen:

  • bei Methanunterschreitung von 30 Vol.- % CH4,

  • bei Sauerstoffüberschreitung von 3 Vol.- % O2.

Soll mit einer Gaswarneinrichtung das Entstehen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden, muß die Einrichtung auf die maximale Strömungsgeschwindigkeit des Gases, die maximale Verzögerungszeit des Meßsystems und die Schließzeit des Schnellschlußschiebers abgestimmt sein.