Abschnitt 50 - Zu § 18 Abs. 1:
Die rechtzeitige Unterbrechung der Luftzufuhr kann vor Erreichen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Auslösung von Abschaltfunktionen mit Hilfe von
Steuergeräten (z.B. Mengenregler, Gemischregler, Druckregler, Gas- oder Luftmangelsicherungen),
bzw.
kontinuierlich arbeitenden Analysengeräten oder Gaswarngeräten
sichergestellt werden. Eine Unterbrechung ist angezeigt, wenn
bei Methan-Überwachung 25 Vol.- % CH4 unterschritten
oder
bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 überschritten
werden.
Es ist empfehlenswert, durch die Gaswarneinrichtungen einen Voralarm bei folgenden Grenzwerten auszulösen:
bei Methanunterschreitung von 30 Vol.- % CH4,
bei Sauerstoffüberschreitung von 3 Vol.- % O2.
Soll mit einer Gaswarneinrichtung das Entstehen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden, muß die Einrichtung auf die maximale Strömungsgeschwindigkeit des Gases, die maximale Verzögerungszeit des Meßsystems und die Schließzeit des Schnellschlußschiebers abgestimmt sein.