Abschnitt 48 - Zu § 17 Abs. 6:
Maschinen und Anlagen, in denen Gase verbrannt oder abgefackelt werden, sind z.B. Gasmaschinen, Heizungsanlagen, Gasfackeln.
Bei Rückführung von Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen zum Gas-Luft-Mischer von Gasmaschinen sind auch flammendurchschlagsichere Armaturen notwendig.