Abschnitt 46 - Zu § 17 Abs. 2:
Das Eindringen von Luft ist nicht zu erwarten, wenn das gesamte Leitungsnetz unter Überdruck steht und technisch dicht ist.
Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Luftzufuhr können z.B. Steuerungen über Gasmangelsicherungen sein.