Abschnitt 44 - Zu § 16 Abs. 1:
Sicherheitseinrichtungen als Sicherung gegen Überdruck bzw. Unterdruck sind sogenannte "Sicherheitsverschlüsse", die so eingerichtet sind, daß die frostsichere Sperrflüssigkeit - z.B. von mit Wasser oder Öl gefüllte Vorlagen - bei Über- oder Unterdruck nicht ausläuft und bei nachlassendem Über- oder Unterdruck selbsttätig wieder zurückfließt.