DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 44 - Zu § 16 Abs. 1:

Sicherheitseinrichtungen als Sicherung gegen Überdruck bzw. Unterdruck sind sogenannte "Sicherheitsverschlüsse", die so eingerichtet sind, daß die frostsichere Sperrflüssigkeit - z.B. von mit Wasser oder Öl gefüllte Vorlagen - bei Über- oder Unterdruck nicht ausläuft und bei nachlassendem Über- oder Unterdruck selbsttätig wieder zurückfließt.