DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 28 - Zu § 11 Abs. 1:

Explosionsgefahren in abwassertechnischen Anlagen können z.B. durch unzulässig eingeleitete brennbare Stoffe entstehen oder durch Faulprozesse (Methan) hervorgerufen werden.

Für die Beurteilung, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre sind die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung" - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (ZH 1/10) heranzuziehen.

Durch bauliche Maßnahmen kann eine Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche erreicht werden.

Bauliche Maßnahmen sind z.B. genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material.

Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z.B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind, oder Stahlbetonwände.

Räume über Erdgleiche, die der Zone 2 zugeordnet werden, können von angrenzenden Räumen durch selbstschließende Türen abgetrennt sein.