Abschnitt 26 - Zu § 10 Abs. 1:
Neben einer natürlichen Lüftung kann bei Bedarf technische Lüftung erforderlich werden, z.B. durch mobile Kanalbelüfter.
Technische Lüftung gilt als wirksam, wenn z.B. bei Kanälen mindestens ein Luftstrom von 600 m3/h und m2 Kanalquerschnitt gegeben ist. Blasende Lüftung ist vorzuziehen.