DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 25 - Zu § 9:

Ertrinkungsgefahr ist in Becken bei einer Wassertiefe von > 1,35 m anzunehmen.

Die Anzahl und Lage der Notausstiege ist günstig, wenn abhängig von den Abmessungen und der Beschaffenheit der Becken keine Schwimmstrecken von mehr als ca. 15 Meter zurückzulegen sind.

Notausstiege können z.B. sein

  • Steigleitern,

  • Steigeisengänge

    oder

  • Steigkästen, wenn z.B. Räumeinrichtungen innerhalb von Becken vorhanden sind.