Abschnitt 16 - Zu § 5 Abs. 11:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
in dem Rahmen von Schachtabdeckungen Muffen eingebaut sind, in die 1 m über die Einstiegsstellen hinausragende Haltestangen eingesetzt werden können; siehe DIN 19 549 "Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen; Allgemeine Anforderungen und Prüfung",
vorhandene Geländer eine Haltemöglichkeit bieten.
Hinsichtlich Haltevorrichtungen bei Steigleitern siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74).