Abschnitt 14 - Zu § 5 Abs. 8:
Hinsichtlich Trittsicherheit können aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse, z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung, Überzüge erforderlich werden.
Hinsichtlich Trittsicherheit können aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse, z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung, Überzüge erforderlich werden.