Abschnitt 13 - Zu § 5 Abs. 6:
Hinsichtlich Ausführung und Einbau von Steigleitern oder Steigeisengängen siehe UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) bzw. § 20 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-RichtlinieASR 20 "Steigeisengänge" sowie "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (ZH 1/542).