DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen

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Abschnitt 9 - Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • Arbeitsstellen auf dem direkten Weg erreicht werden können,

  • Böden leicht zu reinigen sind,

  • Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlageteile versperrt sind,

  • sich auf den Wegen keine Hindernisse, wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,

  • Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,

  • Bodenbeläge, Rostabdeckungen usw. der Bewertungsgruppe R 12 entsprechend dem "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,

  • die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen die Nennbeleuchtungsstärke gemäß ASR 41/3 5 Lux beträgt; siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 7/3 bzw. ASR 41/3.