Abschnitt 9 - Zu § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Arbeitsstellen auf dem direkten Weg erreicht werden können,
Böden leicht zu reinigen sind,
Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlageteile versperrt sind,
sich auf den Wegen keine Hindernisse, wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,
Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,
Bodenbeläge, Rostabdeckungen usw. der Bewertungsgruppe R 12 entsprechend dem "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,
die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen die Nennbeleuchtungsstärke gemäß ASR 41/3 5 Lux beträgt; siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 7/3 bzw. ASR 41/3.