DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 37 - Faulgasführende Anlagen und Anlagenteile

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß faulgasführende Anlagen und Anlagenteile vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeitabständen, nach Änderung oder Instandsetzung auf sicheren Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei erdgedeckten Anlagen und Anlagenteilen und bei Anlagenteilen mit Brandschutzisolierung ist eine örtliche stichprobenartige Prüfung ausreichend.

(2) Der Unternehmer darf faulgasführende Anlagen und Anlagenteile erstmalig sowie nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geschweißte Leitungsverbindungen, die am Betriebsort zur Verbindung von Anlagenteilen für Faulgas hergestellt werden, vor Inbetriebnahme stichprobenartig einer zerstörungsfreien Prüfung zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Schweißverbindung unterzogen werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 von einem Sachkundigen durchgeführt werden und das Ergebnis der Prüfungen dokumentiert wird.