DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 35 - Rettung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten bei einem Notfall in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen die Rettungsmaßnahmen selbst einleiten können. Bei einer Arbeitsgruppe von zwei oder mehr Versicherten muß mindestens ein Ersthelfer außerhalb des umschlossenen Raumes einsatzbereit sein.

(2) Die Rettungsausrüstung muß in unmittelbarer Nähe der Einstiegstelle bereitgehalten werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Versicherten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah geübt werden.