§ 25 - Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat für abwassertechnische Anlagen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.