DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 24 - Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.