§ 22 - Rettungsausrüstung
Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein.
Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein.