§ 20 - Gasfackeln
Gasfackeln müssen so eingerichtet und angeordnet sein, daß Versicherte durch unverbrannte Gase, Flammen oder heiße Teile nicht gfährdet werden.
Gasfackeln müssen so eingerichtet und angeordnet sein, daß Versicherte durch unverbrannte Gase, Flammen oder heiße Teile nicht gfährdet werden.