DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen

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§ 17 - Faulgasleitungen

(1) Faulgasführende Leitungen und Armaturen müssen so ausgeführt sein, daß sie aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen genügen.

(2) In Faulgasleitungen muß bei Absinken des vorgegebenen Betriebsdruckes durch technische Maßnahmen das Eindringen von Luft verhindert sein.

(3) Faulgasführende Leitungen müssen am Faulbehälter und vor dem Gasbehälter mit Hauptabsperreinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) Faulgasführende Leitungen, die in umschlossene Räume führen, müssen außerhalb der Räume an ungefährdeten Stellen mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein.

(5) In Faulgasleitungen, Keramik- und Kiesfiltern anfallendes Kondenswasser muß gefahrlos abgeleitet werden können.

(6) Faulgasführende Leitungen vor Maschinen und Anlagen, in denen Gas verbrannt oder abgefackelt wird, müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein.

(7) Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen der Bauart nach von einer anerkannten Prüfstelle geprüft und entsprechend den im Prüfbericht festgelegten Bedingungen eingebaut sein.