DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)

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DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Titel: Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 21
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abwassertechnische Anlagen
(bisher: BGV C5)

(bisher VBG 54)

Stand der Vorschrift: vom 1. Oktober 1995 1

Inhaltsübersicht§§
  
  
I. 
Geltungsbereich 
  
Geltungsbereich1
  
II. 
Begriffsbestimmungen 
  
Begriffsbestimmungen 2
  
III. 
Bau und Ausrüstung 
  
Allgemeines3
Allgemeine Anforderungen4
Verkehrswege5
Absturzsicherungen und Abdeckungen6
Arbeitsplätze, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste7
Hebeeinrichtungen 8
Ausstiege 9
Lüftung10
Explosionsgefährdete Bereiche11
Bauwerke zur Abtrennung von Feststoffen aus dem Abwasser12
Abwasserpumpwerke13
Absturzbauwerke, Ablaufleitungen, Düker14
Belebungsbecken15
Faulbehälter, Niederdruckgasbehälter16
Faulgasleitungen17
Entschwefelungsnlagen18
Gasmaschinenräume 19
Gasfackeln 20
Hygieneeinrichtungen21
Rettungsausrüstung 22
  
IV. 
Betrieb 
  
Allgemeines23
Beschäftigungsbeschränkungen 24
Betriebsanweisung25
Unterweisung26
Hygiene27
Rattenbekämpfung 28
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen 29
Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen30
Betrieb von Anlagen31
Reinigungsarbeiten32
Arbeiten an und auf dem Wasser 33
Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen34
Rettung35
  
V. 
Prüfung 
  
Besondere Prüfbestimmungen 36
Faulgasführende Anlagen und Anlagenteile37
  
VI. 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten38
  
VII. 
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 
  
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen39
  
VIII. 
Inkrafttreten 
  
Inkrafttreten40
1 Amtl. Anm.:

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.