DGUV Vorschrift 20 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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Abschnitt 8 - Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Türen zu den Betriebsstätten einen Überblick von innen aus zulassen, um etwaige Täter frühzeitig erkennen zu können. Eine Einschränkung des Überblicks, z.B. durch durchsichtige Gardinen oder schmale, streifenförmige Ätzungen der Scheiben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da hierbei der Überblick erhalten bleibt und ein gegebenenfalls unerwünschter Einblick von außen erschwert wird.