DGUV Vorschrift 20 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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Abschnitt 37 - Zu § 24 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Überfallmeldeanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Überfallmeldeanlagen beurteilen kann.

Sachkundige können z.B. auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildete Versicherte sein.

Siehe auch

  • § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

  • § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4),

  • DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen",

  • DIN VDE 0833-1 A1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen; Änderung A1",

  • DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen".