DGUV Vorschrift 20 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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Abschnitt 23 - Zu § 16:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten in der Betriebsstätte zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie dient als Grundlage für Unterweisungen.

Ziel einer Abfassung in verständlicher Form und Sprache ist es, dass Betriebsanweisungen von Versicherten verstanden und befolgt werden können. Dies kann z.B. bedeuten, dass Betriebsanweisungen gegebenenfalls in der Muttersprache der Versicherten abgefasst werden müssen.

Die Bekanntgabe der Betriebsanweisungen kann z.B. durch einen Aushang in der Betriebsstätte oder durch Aushändigen an die Versicherten erfolgen.

Siehe auch

  • §§ 2, 7 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

  • Empfehlungen zur Erstellung einer "Betriebsanweisung Spielhallen" (SP 9.11/1).