Abschnitt 15 - Zu § 10 Abs. 3:
Fenster gelten als von außen ohne Hilfsmittel erreichbar, wenn die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche weniger als 2 m beträgt.
Sicherungen gegen Einstieg können z.B. sein:
Festverglasungen,
fest verankerte Vergitterungen mit einem Abstand von höchstens 0,15 m für die senkrechten Stäbe,
Fenster mit Kippbeschlägen oder Sperrsystemen, die bei vertikalen Öffnungen nicht mehr als 0,15 m Öffnungsweite und bei horizontalen Öffnungen nicht mehr als 0,20 m Öffnungsweite zulassen.
Sicherungen gegen Einblick von außen können z.B. sein:
Sichtblenden,
entsprechend eingestellte Lamellenstores
oder
dichte Gardinen und Übervorhänge, deren Wirksamkeit nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben wird.
Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).