DGUV Vorschrift 20 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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Abschnitt 13 - Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • die verwendeten Materialien in Stärke und Ausführung mindestens der Widerstandsklasse BR3-S nach DIN EN 1063 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasungen; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss" und P7B nach DIN EN 356 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasungen; Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff" entsprechen; eine zusätzliche Sicherheit gegen Verletzungen kann splitterfreies Glas (BR3-NS) bieten,

  • Scheiben aus Verbundglas mit einem Seitenverhältnis von mehr als 2:1 mindestens dreiseitig gerahmt sind oder bei zweiseitiger Rahmung durch zusätzliche Befestigungen verhindert ist, dass sich die Scheiben bei Bruch lösen,

  • offene Fugen zwischen den einzelnen Bauelementen keinesfalls größer als 3 mm sind,

  • durchschusshemmende Abtrennungen im Allgemeinen so ausgeführt sind, dass ihr Abstand von der Decke höchstens 40 mm beträgt, in höheren Räumen auf dem Fußboden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m und auf Tresen aufgesetzte Abtrennungen mindestens 2,10 m hoch sind sowie bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist,

  • in durchschusshemmende Abtrennungen integrierte Tresenelemente durchgehend durchschusshemmend ausgeführt und Sprech- und Durchreicheöffnungen so ausgebildet sind, dass direkte Schüsse auf die zu schützenden Personen nicht möglich sind.

Bei Sprech- und Durchreicheöffnungen sind direkte Schüsse auf die zu schützenden Personen nicht möglich, wenn z.B. bei

  • überlappenden Konstruktionen das Abstandsmaß höchstens 30 mm beträgt und dabei ein Verhältnis der Überlappung zum Abstand von mindestens 2:1 eingehalten wird,

  • festen Zahlmulden sowie bei Schiebemulden die lichte Höhe höchstens 30 mm beträgt,

  • Schiebemulden mit einer lichten Höhe von mehr als 30 mm eine Durchgriffmöglichkeit, z.B. durch feste oder gegenläufige Abdeckungen in jeder Stellung der Mulden, verhindert ist.

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).