Abschnitt 10 - Zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten z.B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:
durchschusshemmende Abtrennungen,
Geldschränke oder Tresoranlagen,
Zeitverschlussbehältnisse,
gesicherte Wechselkassen.
Soweit Spielhallen und Spielcasinos ausschließlich mit Geldwechselautomaten ausgerüstet sind, gilt diese Forderung als erfüllt.
Siehe auch
§§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),
§ 20 dieser Unfallverhütungsvorschrift.