DGUV Vorschrift 20 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10 - Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten z.B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:

  • durchschusshemmende Abtrennungen,

  • Geldschränke oder Tresoranlagen,

  • Zeitverschlussbehältnisse,

  • gesicherte Wechselkassen.

Soweit Spielhallen und Spielcasinos ausschließlich mit Geldwechselautomaten ausgerüstet sind, gilt diese Forderung als erfüllt.

Siehe auch

  • §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

  • § 20 dieser Unfallverhütungsvorschrift.